Wie kann ich eine Zustiftung machen?

Bitte vermerken Sie auf der Überweisung unbedingt und ausschließlich das Wort "Zustiftung", ansonsten
muss der Betrag als Spende gebucht werden!
Auf die Zuwendungsbestätigung hat eine Zustiftung keinen Einfluss. Sie wird wie gewohnt ausgestellt.
Bei Zustiftungen bis zu einer Höhe von 200 Euro gilt Ihr Überweisungsträger als Nachweis für das Finanzamt.

Wie hoch muss eine Zustiftung sein?

Zustiftungen können, genau wie Spenden, in jeglicher Höhe der Stiftung zufließen.
Auch kleinere Beträge sind willkommen.

Steuerliche Vorteile

Besonders bei höheren Summen oder auch bei Erbschaften bringt das Stiften hohe steuerliche Vorteile.
Durch die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts, das rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft trat, wurden die
Rahmenbedingungen für Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen, auch an Stiftungen, steuerlich privilegiert.

Schenkungs- und Erbschaftssteuer:
Zustiftungen sind von der Schenkungs- und Erbschaftssteuer befreit (innerhalb von 24 Monaten nach dem Erbfall).

Einkommenssteuer:
Zustiftungen mindern das steuerpflichtige Einkommen des Stifters bzw. Zustifters. Die jährliche Höchstgrenze
für den steuerlichen Sonderausgabenabzug liegt einheitlich bei 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte oder
bei 0,4 Prozent der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.

Zustiftungen, die sich in einem Veranlagungszeitraum nicht mehr auswirken, können ohne zeitliche Begrenzung
vorgetragen werden.

Der steuerlich anerkennungsfähige Höchstbetrag für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital (Stiftung oder Zustiftung) liegt bei einer Million Euro. Verheiratete können diesen Betrag doppelt geltend machen. Er kann über zehn Jahre verteilt werden.

Zukunft gestalten mit einem Testament

Wer selbst entscheiden will, was nach dem Tod mit dem eigenen Vermögen geschieht, kommt um die Nachlassplanung
nicht herum. Wenn Sie bereits zu Lebzeiten tätig werden möchten, können Sie durch eine Schenkung oder Zustiftung dafür sorgen, dass Ihr Geld genau dem gewünschten Zweck zugeführt wird; im Falle einer Zustiftung sogar mit dem Versprechen, dass sich die gespendete Summe nicht verbraucht, sondern auf Dauer nach den Wünschen des Gebers konserviert ist.

Wenn Sie der Überlegung Raum geben möchten, ob Sie die Stiftung selbst bewusst SEIN im Rahmen Ihrer Nachlassregelung
bedenken, wenden Sie sich jederzeit gerne an uns. Selbstverständlich wird dieser Themenbereich mit Diskretion und, wenn
gewünscht, mit der beratenden Unterstützung eines Notars oder Steuerberaters behandelt.


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